Bei der Verordnung eines Rezeptes trage ich, als verschreibender Arzt, eine medizinische, moralische, und juristische Verantwortung. Selbstverständlich muss ich von der Notwendigkeit der verordneten Therapie überzeugt sein. Insbesondere ist dieses Prinzip relevant, wenn extern (z.B. im Krankenhaus oder bei mitbehandelten Fachärzten) ein neues Rezept erstellt wurde. Dieses wird nicht automatisch in meiner Praxis erneut ausgedruckt, sondern überprüft. Bei Schwierigkeiten werde ich die Situation mit Ihnen besprechen. Ich bitte um Verständnis.
Außerdem möchte ich auf die Stellungnahme der Kassenärztliche Vereinigung Bayerns (KVB) verweisen*:
„Bei der Verordnung von Arzneimitteln wird dem Wirtschaftlichkeitsgebot nicht nur durch die Auswahl eines preisgünstigen Präparates Rechnung getragen, sondern auch durch die verordnete Menge. Vor jeder Wiederholung einer Verordnung muss ärztlicherseits geprüft werden, ob diese erforderlich ist und ob die verordnete Menge mit der vorgesehenen Anwendungsdauer übereinstimmt. Vertragsärzte dürfen Verordnungen nur ausstellen, wenn sie sich persönlich vom Krankheitszustand des Patienten überzeugt haben oder wenn ihnen der Zustand aus der laufenden Behandlung bekannt ist. Deshalb ist grundsätzlich nicht mehr als der Quartalsbedarf zu verordnen.
*Patientenhinweis 18. November 2018. KVB
Wenn Sie entlassen werden…
Für Menschen, die stationär (z.B. im Krankenhaus) behandelt wurden gibt es das sogenannte „Entlassmanagement“. Gemäß § 39 Abs. 1a SGB V. zur Unterstützung einer sektorenübergreifenden Versorgung der Versicherten beim Übergang in die ambulante Versorgung sind Krankenhäuser und auch Reha-Einrichtungen somit verpflichtet ein Entlassmanagement anzubieten.
Dieses umfasst für einen zeitlich eingeschränkten Zeitraum:
- Verordnungen von Arznei- und Verbandmittel
- Ausstellen von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen
- Verordnungen von Leistungen der häuslichen Krankenpflege, von Heil- und Hilfsmitteln.
Dass bedeutet für Sie, Sie müssen nach der Entlassung in die Praxis wegen Rezepten nicht „rennen“. Das Krankenhaus ist verpflichtet die notwendigen Rezepte für die ersten Tage anzubieten. Fragen Sie bei der Entlassung gezielt danach.